Freizeitordnung

Die Formulierungen „Teilnehmer“, „Betreuer“ und „Leiter“ beziehen sich in der Freizeitordnung auf beide Geschlechter.

Die Erziehungsberechtigten erteilen den Betreuungspersonen für die Dauer der Freizeitmaßnahme Weisungsbefugnis gegenüber den Teilnehmern. Die Teilnehmer verpflichten sich, den Weisungen des Leiters der Freizeit und den Betreuern nachzukommen.

Durch Unterschrift erkennen Eltern und Teilnehmer an, dass die SSJ berechtigt ist, Teilnehmer, die den Anordnungen der Betreuungspersonen zuwiderhandeln oder strafrechtliche Handlungen begehen, unter Angabe der Gründe von der Freizeit auszuschließen. Die Erziehungsberechtigten erklären in diesem Fall, den Teilnehmer aus dem Freizeitlager abzuholen. Die Aufsichtspflicht der SSJ und ihrer Betreuer endet mit dem Zeitpunkt des Verweises.

Die durch eine solche Maßnahme entstehenden Kosten gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten. Eine Rückzahlung der Teilnahmegebühr ist nicht möglich.

Durch Unterschrift wird von Teilnehmer und Unterschriftsberechtigten anerkannt und erklärt, dass

  • der Teilnehmer frei von ansteckenden Krankheiten ist und sich nicht in ärztlicher Behandlung befindet;
  • sich ein Entfernen von der Gruppe nur mit Wissen und Genehmigung der Betreuungspersonen zulässig ist;
  • eine Teilnahme des Teilnehmers am gemeinsamen Baden möglich ist;
  • Nichtschwimmer sich nur in dem für sie markierten Bereich aufzuhalten haben;
  • das Führen von Fahrzeugen und Booten der Zustimmung einer Betreuungsperson bedarf;
  • das Fahren von Booten oder anderen Wasserfahrzeugen für Nichtschwimmer ohne Aufsicht verboten ist;
  • jeder Teilnehmer bereit ist, während der Freizeit die Gepflogenheiten des Gastgebers, bzw. des Gastlandes zu respektieren und sich entsprechend zu verhalten;
  • für nicht abgegebenes Geld und Wertsachen seitens der ssj keine Haftung übernommen wird;
  • die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes von allen Teilnehmern eingehalten werden.

Mit Erhalt der schriftlichen Bestätigung wird die im Feld „Anzahlung“ beschriebene Zahlung innerhalb von 20 Tagen fällig. Geht keine Zahlung innerhalb dieses Zeitraumes ein, verliert die Bestätigung des Reiseplatzes ihre Gültigkeit. Die Restzahlung ist bis spätestens 30 Tage vor Fahrtantritt, ohne nochmalige Aufforderung zu leisten.

Diese hat im Interesse des Reiseteilnehmers schriftlich zu erfolgen. Bis zwei Monate vor Reiseantritt beträgt die Abmeldegebühr € 25. Ab zwei Monate vor Reiseantritt werden dem Teilnehmer die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. In der Regel sind dies ca. 60% des Reisebetrages.

Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl ist die SSJ berechtigt, die Reise bis sechs Wochen vor Reisebeginn abzusagen. In diesem Falle erhält der Teilnehmer die eingezahlten Reisebeiträge zurück.

Ein weiterer Grund die Reise abzusagen, kann in Form von höherer Gewalt oder ein Grund, der es der SSJ für unmöglich erscheinen lässt, diese Freizeit durchzuführen, sein.

Während der Dauer der Freizeitmaßnahme gilt für den Teilnehmer der Versicherungsschutz des Sportversicherungsvertrages des LSVS. Es ist daher erforderlich, dass der Teilnehmer in einem Verein des Landessportverbandes für das Saarland (LSVS) Mitglied ist.

Die Betreuer sind alle ehrenamtlich für die SSJ tätig. Sie sind jederzeit vor Ort und zu jeder Tag- und Nachtzeit Ansprechpartner der Jugendlichen. Die  Betreuer sind alle für die Jugendarbeit ausgebildet und/oder durch jährliche Schulungen und Lehrgänge weitergebildet worden. Sie besitzen Erfahrung in der Gruppenbetreuung und in der Gestaltung der Tagesprogramme, die weitestgehend auf die Interessen der Kinder und Jugendlichen abgestimmt werden.

Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, Ihrer Tochter bzw. Ihrem Sohn bewusst zu machen, dass eine Ferienfreizeit besonderen Regeln unterliegt und nicht mit einem individuellen Urlaub verglichen werden darf.

Besonders undiszipliniertes oder gruppenschädigendes Verhalten (z. B.   Alkoholmissbrauch, ständiges Verstoßen gegen die Freizeitordnung und  Anweisungen der Betreuer) kann zum Ausschluss aus der Feriengemeinschaft führen. In diesem Fall wird der Teilnehmer unverzüglich der Freizeit verwiesen. Die Kosten müssen die Erziehungsberechtigten tragen.

Um einen Verlust oder Diebstahl des Taschengeldes und sonstiger  Wertsachen zu vermeiden, sollte dieses bei den Betreuern am Ferienort  abgegeben und von diesen verwaltet werden.

Vor der Abfahrt muss von den Erziehungsberechtigten sichergestellt sein, dass der Teilnehmer im Besitz einer gültigen Versichertenkarte und gegebenenfalls eines gültigen Auslandskrankenscheines ist. Alle Kosten, die nicht durch den Sportversicherungsvertrages des LSVS abgedeckt sind, gehen zu Lasten des Erziehungsberechtigten. Privat Versicherte sind davon ausgenommen.

Die Einnahme von Medikamenten muss den Betreuern in jedem Fall schriftlich, mit Abgabe der Verabreichungsregeln mitgeteilt werden. Über die exakte Verabreichung und Dosierung ist vor der Abfahrt eine Betreuungsperson zu informieren.

Änderungen und Vereinbarungen, die über die Freizeitordnung hinausgehen, erfordern der schriftlichen Form. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen ist nicht gleichbedeutend mit der Unwirksamkeit des gesamten Vertrages.